LG Köln: Amazon-Händler räumen anderen Händlern Fotorechte ein

Nach einem aktuellen Urteil des LG Köln gewähren Amazon-Händler, die Bilder auf amazon.de einstellen, still­schweigend die Einwil­ligung, dass sie auch von anderen Händlern verwendet werden dürfen. Den Rechte­inhabern sei bei Nutzung des Amazon-Dienstes bewusst gewesen, dass andere Unter­nehmen die Bilder auch verwenden dürfen, so die Kölner Richter. Ob die Entscheidung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist gegen Sicher­heits­leistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre­ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbe­stand

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten im Wege der Haupt­sa­che­klage urheber­recht­liche Unter­las­sungs­an­sprüche geltend.

Die Parteien sind Online-Händler mit jeweils eigenen Inter­net­shops. Sie stehen zudem auf der Inter­net­plattform www.anonym.de mit teilweise identi­schen Waren­sor­ti­menten in Wettbewerb; beide Parteien haben dort jeweils mehrere tausend Angebote eingestellt.
Im Jahr 2010 stellte der Kläger unter dem Verkäu­fer­namen „Y“ Angebote für Softair­mu­nition auf der Inter­net­plattform www.anonym.de ein und illus­trierte diese mit den nachfol­genden Lichtbildern:

Mit E‑Mail vom 15.11.2011 (Anlage K 19, Bl. 99 GA) wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt einge­tra­genen Wort- und Bildmarke „X‑Handel“ sei und erklärte im Übrigen:

„Aufgrund dieses Marken­schutzes bitten wir Sie höflich, sämtliche Auktionen und Verkaufs­an­gebote, in denen sie unsere Wortmarke sowie unsere EAN benutzen oder erwähnen, innerhalb 24 Stunden zu entfernen.
Sollten sie die Frist nicht einhalten, werden wir recht­liche Schritte gegen sie einleiten…“

Zwischen den Parteien ist streitig, auf welche Angebote sich die Nachricht des Beklagten bezog und ob der Kläger daraufhin Angebote zurückzog.
Im November 2012 stellte der Kläger fest, dass die streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bilder in Angeboten des Beklagten (Anlagen K 2 – K 6, Bl. 11 – 15 GA) auf der Inter­net­plattform www.anonym.de wie folgt einge­stellt waren:

In dem Verfahren vor dem Landge­richt Köln Az:14 O 564/12 hat der Kläger behauptet, der Beklagte habe die streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bilder aus Angeboten des Klägers heraus­ko­piert und in eigene Angebote einge­setzt. Der Kläger erwirkte daraufhin eine einst­weilige Verfügung, mit welcher dem Beklagten unter Androhung der gesetz­lichen Ordnungs­mittel untersagt wurde, die streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bilder ohne Zustimmung des Antrag­stellers (Klägers) zu verviel­fäl­tigen und/oder verviel­fäl­tigen zu lassen und/oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen.

Wegen der Einzel­heiten wird auf den Beschluss des Landge­richts Köln vom 13.12.2012 – 14 O 564/12 (Bl. 49 – 52 BA) Bezug genommen.

Eine Unter­las­sungs­er­klärung oder Abschluss­erklärung gab der Beklagte in der Folgezeit nicht ab.

Das Geschäfts­modell der Betrei­berin der Inter­net­han­dels­plattform www.anonym.de, der B Service. (nachfolgend B genannt), basiert darauf, dass für jedes Produkt, welches durch einen bestimmten „EAN-Code“ bzw. GTIN-Code identi­fi­ziert wird, nur eine „Produkt­seite“ einge­richtet und zugelassen wird, auf der das Produkt abgebildet und beschrieben ist. Zu diesem Zweck wird eine jeweils eigene, B‑interne ASIN-Nummer vergeben. Wird dieses Produkt von mehreren Händlern angeboten, so werden diese auf der Produkt­seite nachein­ander gelistet. EAN – Codes dienen der überschnei­dungs­freien Identi­fi­zierung jedes Artikels und werden von der GS 1 Germany GmbH für jeden Artikel nur einmal vergeben. Gleiches gilt für GTIN-Codes (Global Trade Item Number).

Als Lichtbild zur Illus­trierung des angebo­tenen Produktes wird dabei neben den jewei­ligen Angeboten dasjenige Lichtbild einge­blendet, welches von dem Erstan­bieter auf den Server der Inter­net­seite www.anonym.de hochge­laden worden war. Zeitlich nachfol­genden Anbietern bietet B zwar die Möglichkeit, eigene Fotos hochzu­laden, diese werden jedoch nicht anstelle eines auf dem Server der Inter­net­seite www.anonym.de bereits vorhan­denen Produkt­bildes eingeblendet.

Wird von Seiten Bs festge­stellt, dass identische Produkte unter Nutzung verschie­dener „EAN-Codes“ oder „GTIN-Codes“ auf mehreren Artikel­seiten erscheinen, weil z.B. ein Nutzer eine eigene EAN kreiert hatte, werden diese zu einer Produkt­seite zusammengeführt.

Gemäß den Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen des Betreibers der Inter­net­plattform www.anonym.de ist die Teilnahme an der B.de Plattform als Händler nur unter bestimmten Bedin­gungen möglich, die der jeweilige Nutzer bei der Regis­trierung für B.de durch Anklicken des entspre­chenden Feldes annehmen muss. Diese lauten auszugs­weise wie folgt:

A.VIII Urheber­recht, Lizenz, Nutzungsrechte

Die Teilnehmer übertragen B.de ein vergü­tungs­freies, zeitlich unbefris­tetes, umfas­sendes Nutzungs­recht, insbe­sondere zur Verviel­fäl­tigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen, sowie Daten­banken oder jedem anderen Katalog oder jeden anderen Produkt­in­for­ma­tionen, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von B.de an B.de übermitteln… einschließlich des Rechts, diese Inhalte mit Print­medien, online, auf CD-ROM, etc. zu publi­zieren, auch zu Werbezwecken.

Der Kläger behauptet unter Bezug­nahme auf die „Bestä­tigung Verein­barung zur Rechte­über­tragung an Licht­bildern“ vom 19.11.2012 (Anlage K 1, Bl. 10 GA), die streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bilder seien von seiner ehema­ligen Mitar­bei­terin, der Zeugin L, angefertigt worden, diese habe ihm die ausschließ­lichen Nutzungs­rechte an den Licht­bildern übertragen.

Er behauptet ferner, der Beklagte habe im November 2011 seine Marke auch den streit­ge­gen­ständ­lichen Angeboten hinzu­gefügt, hierauf habe sich auch die E‑Mail des Beklagten vom 15.11.2011 bezogen. Er, der Kläger, habe daraufhin seine gleich­lau­tenden Angebote gelöscht, seitdem sei der Beklagte der einzige Anbieter. Denn dieser habe durch Hinzu­fügen seines Marken­namens zu den streit­ge­gen­ständ­lichen Produkt­an­ge­boten verhindert, dass andere Anbieter dieses Produkt gleich­falls auf der Inter­net­plattform www.anonym.de anbieten könnten, dies gelte auch für ihn, den Kläger. Ein erneutes Anhängen an das Produkt­an­gebot sei ihm nicht mehr möglich, ebenso wenig wie eine Verän­derung des Angebotes. Hingegen könne der Beklagte als einziger Anbieter sowohl die Angaben zu dem Produkt verändern als auch das (illus­trie­rende) Lichtbild selbst löschen.

Die Kläger ist der Ansicht, die Einblendung der Produkt­bilder, an denen ihm die ausschließ­lichen Nutzungs­rechte zustünden, in Verkaufs­an­gebote des Beklagten stelle eine Verletzung seiner Rechte dar. Der Beklagte habe hieran willentlich und adäquat kausal mitge­wirkt, indem er zum Zweck des Verkaufs seiner Produkte sich des Betriebs­systems von B bedient habe, in der Erwartung der Hinzu­fügung von Produkt­bildern zu seinen Angeboten.

Der Kläger ist ferner der Ansicht, der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die Rechts­ver­letzung zu unter­binden, zumindest unter Verzicht auf die Einstellung seines Angebotes bei B. Als einzigem Anbieter sei es dem Beklagten zudem möglich, das streit­ge­gen­ständ­liche Lichtbild aus dem Angebot zu löschen, auch wenn es nicht von dem Beklagten einge­stellt worden sei.

Die Kläger beantragt,
dem Beklagten unter Androhung der gesetz­lichen Ordnungs­mittel zu unter­sagen, nachfol­gende Lichtbilder

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ohne seine Zustimmung öffentlich wieder­zu­geben, wenn dies geschieht wie auf B.de und aus den Anlagen K 2 bis K 6 zur Klage­schrift ersichtlich:

hilfs­weise beantragt der Kläger,
dem Beklagten unter Androhung der gesetz­lichen Ordnungs­mittel zu unter­sagen, nachfol­gende Lichtbilder

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ohne seine Zustimmung zu verviel­fäl­tigen und/oder verviel­fäl­tigen zu lassen und/oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Ansicht: Der Kläger habe seine Rechte an den streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bildern auf die Inter­net­han­dels­plattform B übertragen, indem er deren Teilnah­me­be­din­gungen akzep­tiert habe. Damit sei er, der Beklagte, aus abgelei­tetem Recht zur „Nutzung“, d.h. „Anhängen“ des eigenen Angebotes an die von der Inter­net­han­dels­plattform B mit den Licht­bildern des Klägers gefer­tigten Produkt­seiten berechtigt gewesen, wie das Landge­richt Nürnberg-Führt (Urt.v.14.2.2011 — 4 HK O 9301/10) für einen vergleich­baren Fall zutreffend entschieden habe. In dem Zuschalten eigener Angebote („Anhängen“ an die Angebote des erstein­stel­lenden Klägers) sei kein eigenes öffent­liches Zugäng­lich­machen i. S. d. § 19 a UrhG zu sehen.

Der Beklagte behauptet: Es sei lediglich Zufall, dass im Zeitpunkt der Abmahnung nur er Anbieter der streit­ge­gen­ständ­lichen Produkte gewesen sei. Weder der Kläger noch andere seien gehindert, sich an die von B erstellten Produkt­seiten anzuhängen, dies sei vielmehr von B gewünscht. Insbe­sondere sei ein solches Anhängen auch nicht durch Angaben von Bezeich­nungen wie „X‑Handel“ ausge­schlossen. Zudem handele es sich dabei weder um eine Produkt­marke noch um eine Herstel­ler­be­zeichnung sondern um eine geschützte Firmen­be­zeichnung (Wortmarke).
Die E‑Mail vom 15.11.2011 habe sich nicht auf die streit­ge­gen­ständ­lichen Angebote bezogen, vielmehr seien ganz andere Produkte Gegen­stand der Auffor­derung gewesen. Auch habe es sich um einen anderen Sachverhalt gehandelt, da der Kläger EAN-Nummern des Beklagten verwendet habe.

Mit nachge­las­senem Schriftsatz vom 18.12.2013, bei Gericht einge­gangen innerhalb der Schrift­satz­frist am 18.12.2012, behauptet der Kläger, einer seiner Mitar­beiter habe den Beklagten mit E‑Mail vom 24.11.2011 (Anlage K 20, Bl. 109 GA) angeschrieben und mitge­teilt, dass er bezüglich der Monierung vom 15.11.2011 nur Munition gefunden habe, dabei habe es sich um solche gehandelt, die auf den streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bildern abgebildet ist.

Der Kläger behauptet ferner, er sei nicht in der Lage gewesen, die Fotos mit wenigen Klicks zu entfernen, dies habe der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen können, die hierzu in der mündlichen Verhandlung von Seiten des Beklag­ten­ver­treter überreichten Ausdrucke aus dem B Seller Central (Anlage zum Protokoll v. 28.11.2013, Bl. 104 a – 104 j GA) seien unvollständig.

Wegen der weiteren Einzel­heiten des Sach- und Streit­standes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewech­selten Schrift­sätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten 14 O 564/12 LG Köln waren beigezogen und Gegen­stand der mündlichen Verhandlung.

Entschei­dungs­gründe

Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Unter­las­sungs­an­spruch gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1, 72 Abs. 1, 2, 15, 19 a UrhG i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 UrhG wegen der öffent­lichen Wiedergabe und Verviel­fäl­tigung der streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bilder zu, da aufgrund der beson­deren Umstände des Einzel­falles davon auszu­gehen ist, dass die Nutzung der streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bilder durch den Beklagten in der von dem Kläger dokumen­tierten Art und Weise nicht rechts­widrig war.

Im Einzelnen:

1. Der Kläger ist aktiv legitimiert.
Der Beklagte hat den Vortrag des Klägers, dass dieser die ausschließ­lichen Nutzungs­rechte an den von seiner Mitar­bei­terin gefer­tigten, streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bildern erworben habe, nicht substan­tiiert bestritten. Vielmehr hat der Beklagte selbst durch Vorlage des Schreibens der B.de GmbH vom 27.03.2013 (Anlage B 1, Bl. 57 GA) in den Prozess einge­führt, dass die streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bilder von dem Kläger (unter dem Verkäu­fer­namen „Y“) auf den Server der Inter­net­plattform www.anonym.de hochge­laden worden seien, was nunmehr zwischen den Parteien unstreitig ist. Auch hat der Beklagte die von dem Kläger vorge­legte Bestä­tigung über die Übertragung von Nutzungs­rechten vom 19.11.2012 (Anlage K 1, Bl. 10) zwischen dem Kläger und der Zeugin L nicht substan­tiiert angegriffen und insbe­sondere nichts dazu vorge­tragen, dass deren Inhalt unrichtig sein könnte.

2. Die streit­ge­gen­ständ­lichen Fotos sind als Licht­bilder in entspre­chender Anwendung der für Licht­bild­werke geltenden Vorschriften des Teils 1 des UrhG geschützt, § 72 Abs. 1 UrhG in Verb. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG.

3. Der Beklagte hat auch die Licht­bilder des Klägers öffentlich zugänglich gemacht i.S.d. § 19 a UrhG, indem er in bewusstem und gewollten Zusam­men­wirken mit B bewirkt hat, dass die von dem Kläger auf den Server von B hochge­la­denen Licht­bilder im Rahmen eigener Angebote des Beklagten zu Werbe­zwecken einge­blendet wurden und dadurch der Öffent­lichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wurden, dass sie Mitgliedern der Öffent­lichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich waren.

Der Beklagte hat sich die von B zur Verfügung gestellten Licht­bilder des Klägers zu eigen gemacht, da er in Kenntnis und unter Ausnutzung des von B vorge­hal­tenen Systems Angebote erstellt hat, in der Erwartung, dass diese mit bereits auf dem Server von B vorhan­denen Licht­bildern verbunden werden würden. Der Beklagte hat sich damit die Kosten für die Erstellung eigener Licht­bilder zwecks Bewerbung seiner Produkte erspart. Dabei handelte der Beklagte auch nicht lediglich als Gehilfe von B sondern als Mittäter, da die jewei­ligen Beiträge von B und des Beklagten bei der Erstellung der bebil­derten Produkt­an­gebote des Beklagten gleich­wertig sind. B konnte die von dem Kläger auf seinen Server hochge­la­denen Licht­bilder nur unter der Voraus­setzung (weiter) öffentlich zugänglich machen, dass der Beklagte im Rahmen seiner Händler­an­gebote jeweils eigene Inter­net­auf­tritte auf der Inter­net­plattform www.anonym.de kreierte und damit die Voraus­set­zungen für ein (weiteres) öffent­liches Zugäng­lich­machen des jewei­ligen Licht­bildes schuf. Dabei wurde durch die Gestaltung der Angebote des Beklagten aus der Kombi­nation der Produkt­be­schreibung mit unmit­telbar neben­ste­hendem vergrö­ßerten Lichtbild für einen objek­tiven Dritten der Eindruck erweckt, bei dem jewei­ligen streit­ge­gen­ständ­lichen Lichtbild handele es sich um eine bebil­derte Bewerbung des Angebotes des Beklagten, für das insgesamt der Beklagte verant­wortlich sei. Dies gilt insbe­sondere für die Angebote, in denen der Beklagte zusätzlich ergänzt hatte „von X‑Handel“ (Anlagen K 2 und K 3, Bl. 11f GA).

4. Weder B noch dem Beklagten stand ein Recht zur öffent­lichen Zugäng­lich­ma­chung der Licht­bilder des Klägers zu.
a. Der Beklagte hat mit dem Kläger keinen Vertrag über die Einräumung von Nutzungs­rechten an den streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bildern geschlossen. Der Beklagte ist auch nicht aus abgelei­tetem Recht gegenüber dem Kläger berechtigt, insbe­sondere hat er von B keine Unter­lizenz zur Nutzung des streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bildes erworben.

Der Beklagte hat bereits nicht dargelegt, dass eine solche Übertragung von Nutzungs­rechten mit der Befugnis zur Unter­li­zen­sierung in den Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen des Betreibers der Inter­net­plattform www.anonym.de vereinbart worden sei, so dass die Wirksamkeit einer solchen Rechte­über­tragung hier dahin­stehen kann (verneinend in einem vergleich­baren Fall Urteil der Kammer vom 16.01.2014 — 14 O 378/13).

b. Die Illus­trierung der Angebote des Beklagten mit den Licht­bildern des Klägers auf der Inter­net­seite www.anonym.de war auch nicht deshalb recht­mäßig, weil die Einblendung der Licht­bilder von Seiten Bs erfolgte und B in seinen Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (Ziffer A. VIII der Teilnah­me­be­din­gungen) die Einräumung umfas­sender Nutzungs­rechte an B einschließlich des Rechtes zur kommer­zi­ellen Nutzung, auch zu Werbe­zwecken vorsieht. Auch hieraus lässt sich ein Recht zur Einblendung der streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bilder in Angebote des Beklagten nicht ableiten.

Die Wirksamkeit der Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen ist anhand der §§ 305 ff BGB (nur) nach Maßgabe des § 310 Abs. 1 BGB zu überprüfen, denn der Kläger ist Unter­nehmer im Sinne des § 14 BGB. Als Vertrags­partner von B kann sich der Kläger auch auf diese Normen berufen, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB

Die Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen, in denen B ein nicht ausschließ­liches, jedoch umfas­sendes und unent­gelt­liches Nutzungs­recht an den Materialien der Teilnehmer einge­räumt wird, sind gemäß §§ 310 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, soweit sie B Nutzungs­rechte einräumen, die in keinem Zusam­menhang mit dem konkreten Angebot des das Lichtbild Hochla­denden stehen, da sie den Vertrags­partner von B entgegen den Geboten von Treu und Glauben unange­messen benach­tei­ligen und die Bestim­mungen mit wesent­lichen Grund­ge­danken der §§ 11, 32 UrhG nicht zu verein­baren sind.

Zwar sind nach der ständigen Recht­spre­chung des Bundes­ge­richtshofs formu­lar­mäßige Abreden, die die für die vertrag­liche Haupt­leistung zu erbrin­gende Vergütung unmit­telbar bestimmen, von der gesetz­lichen Inhalts­kon­trolle nach §§ 307 ff BGB ausge­nommen, da die Vertrags­par­teien nach dem im bürger­lichen Recht geltenden Grundsatz der Vertrags­freiheit Leistung und Gegen­leistung grund­sätzlich frei regeln können (vgl. BGHZ 185,96 Rn. 19 m.w.N.; BGH Urteil vom 31.5.2012 — I ZR 73/10, juris Rn. 28 – Honorar­be­din­gungen Freie Journa­listen). Zur Begründung wird ausge­führt, dass die Frage, ob die Leistungen des Urhebers angemessen vergütet werden, nicht abstrakt, sondern nur konkret aufgrund der jeweils getrof­fenen Honorar­ver­ein­barung und in Kenntnis der in der Branche üblichen Honorar­praxis beant­wortet werden könne (BGH GRUR 1984, 45 (48) – Honorar­be­din­gungen Sende­vertrag; BGH Urteil vom 31.5.2012 — I ZR 73/10 — Honorar­be­din­gungen Freie Journa­listen a.a.O.). Klauseln, die bestimmen, welche Gegen­leis­tungen mit dem zu zahlenden Honorar vergütet werden, unter­liegen danach nicht einer Inhalts­kon­trolle gemäß §§ 307 ff BGB (vgl. BGH Urteil vom 31.5.2012‑I ZR 73/10-Honorar­be­din­gungen Freie Journa­listen a.a.O.-juris).
Auch nach diesen Grund­sätzen ist vorliegend jedoch eine Inhalts­kon­trolle der AGB von B gemäß §§ 307, 310 BGB nicht ausge­schlossen, da es vorliegend nicht um eine gesetz­liche Inhalts­kon­trolle nach §§ 307 ff BGB eines von den Vertrags­par­teien nach dem Grundsatz der Vertrags­freiheit frei geregelten Verhält­nisses von Leistung und Gegen­leistung geht, sondern in den Allge­meinen Bedin­gungen der Betrei­berin ausdrücklich eine Gegen­leistung der Betrei­berin für die umfas­sende Übertragung der Nutzungs­rechte an dem Material der Teilnehmer an der Plattform der Betrei­berin ausge­schlossen ist.

Die unent­gelt­liche Rechte­über­tragung ist auch nicht Gegen­leistung für die Teilnahme der Händler an der B‑Internetplattform, da diese, wie gerichts­be­kannt ist, für ihre Teilnahme geson­derte Entgelte an B entrichten müssen. Folge­richtig bezeichnet auch B die in den streit­ge­gen­ständ­lichen AGB vorge­sehene Einräumung von Nutzungs­rechten als „vergü­tungsfrei“.

Die Frage, ob die Leistungen des Urhebers angemessen vergütet werden, kann damit bereits abstrakt, unabhängig von konkret getrof­fenen Honorar­ver­ein­ba­rungen, dahin beant­wortet werden, dass dies nicht der Fall ist, da keine Vergütung vorge­sehen ist. Eine solche Regelung ist mit dem Rechts­ge­danken des § 11 Satz 2 UrhG nicht zu verein­baren. Zu den konsti­tu­ie­renden Merkmalen des Urheber­rechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grund­sätz­liche Zuordnung des vermö­gens­werten Ergeb­nisses der schöp­fe­ri­schen Leistung an die Urheber im Wege privat­recht­licher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener Verant­wortung darüber verfügen zu können (Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt Beschluss vom 13.10.2013, 1 BvR 1842/11 — Juris Rn 72 m.w.N.). Grund­ge­danke des deutschen Urheber­rechts ist die angemessene Betei­ligung der Urheber am wirtschaft­lichen Nutzen ihrer Werke (vgl. BGHZ 11,135 (143); 17,266 (282); 141,13 (35); BVerfG, Beschluss vom 13.10.2013 Rn. 87). Der Gesetz­geber hat durch die Reform des Urheber­ver­trags­rechts im Jahr 2002 der Vorschrift des § 11 UrhG einen zweiten Satz angefügt, wonach das Urheber­recht der Sicherung einer angemes­senen Vergütung für die Nutzung des Werkes dient. Diese Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetz­gebers Leitbild­cha­rakter haben und es der Recht­spre­chung ermög­lichen, die Vorschriften des Urheber­rechts­ge­setzes auch im Rahmen der Inhalts­kon­trolle gemäß §§ 307 ff BGB nach diesem Normzweck auszu­legen (Beschluss und Empfehlung des Rechts­aus­schusses, BT-Drucks. 14/ 8058, S. 17f; vgl. BGH Urteil vom 31.5.2012 — I ZR 73/10 — Honorar­be­din­gungen Freie Journa­listen – Juris Rn. 30).

§ 11 UrhG ist für Inhaber von Leistungs­schutz­rechten entspre­chend anzuwenden, wie sich aus der Verweisung in § 72 Abs. 1 Urheber­gesetz ergibt und gilt entspre­chend auch für dieje­nigen, denen nach § 31 Abs. 3 UrhG ausschließ­liche Nutzungs­rechte einge­räumt wurden. Denn wenn der Inhaber ausschließ­licher Nutzungs­rechte seiner­seits nicht eine adäquate Vergütung für die Unter­li­zen­zierung der Nutzungs­rechte erhalten kann, sondern — wie vorliegend in den AGB von B vorge­sehen — diese kostenlos einräumen muss, wird er auch nicht bereit sein, dem Urheber eine angemessene Vergütung seiner­seits zu zahlen. Dies hätte letztlich zur Folge, dass entgegen § 11 S. 2 UrhG für den Urheber eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes im Ergebnis in der Praxis nicht durch­zu­setzen wäre.

Wenn, wie vorliegend, in Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen vereinbart bzw. vorge­sehen ist, dass dem Urheber bzw. ausschließlich Nutzungs­be­rech­tigten überhaupt keine Vergütung zustehen soll für die Übertragung der Nutzungs­rechte, ist eine noch größere Benach­tei­ligung gar nicht denkbar. Die von B vorfor­mu­lierten Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen sehen eine Übertragung der nicht ausschließ­lichen Nutzungs­rechte in dem denkbar weitesten Umfang vor mit dem Ziel, die urheber­rechtlich bzw. leistungs­schutz­rechtlich geschützten Werke der Vertrags­partner von B in umfas­sender Weise — d.h. auch vollkommen unabhängig von dem konkreten Verwen­dungs­zweck, für den das Werk (hier Lichtbild) einge­stellt wurde und unabhängig von einer Fortdauer des Angebotes des Einstel­lenden nutzen zu können und in umfas­sender Weise zu eigenen kommer­zi­ellen Zwecken verwerten zu können. Ein derar­tiges Ausmaß der Rechte­über­tragung steht in keinem Zusam­menhang mehr mit der von den teilneh­menden Händlern an der Inter­net­plattform www.anonym.de beabsich­tigten Illus­trierung (nur) eigener Angebote. Um diese rechts­sicher darstellen zu können, hätte es für B lediglich der Rechte zur Verviel­fäl­tigung und öffent­liche Zugäng­lich­ma­chung (§§ 16, 19a UrhG) von Materialien der einstel­lenden Händler in Zusam­menhang mit dem jewei­ligen Angebot des Händlers bedurft. Eine darüber hinaus­ge­hende Einräumung von Rechten für die Betrei­berin (B), insbe­sondere die Befugnis die Inhalte in sonstiger Weise online zu publi­zieren sowie Werbung mit den Materialien zu betreiben, ist mit dem Urheber­ver­trags­recht nicht zu verein­baren, da der Teilnehmer kein Entgelt für die der Betrei­berin einge­räumten Nutzungs­rechte erhält (vergleiche Schricker, Urheber­recht, 4. Auflage, § 34 UrhG Rz 34; Fromm/Nordemann, § 34 UrhG Rz 19).

Die Kammer vermag der Ansicht des Landge­richts Nürnberg Fürth (Urteil vom 14.2.2011 — 4 HK O 9301/10), dass ein „einfaches“ Produktbild keinen beson­deren Marktwert besitze und schlecht vorstellbar sei, dass der Betrei­berin durch die Einräumung von Nutzungs­rechten ein materi­eller Gewinn zukomme, nicht zu folgen.

Aus ihrer Spezi­al­zu­stän­digkeit für Urheber­rechts­streit­sachen ist der Kammer eine Vielzahl von Fällen bekannt, in der auch mit „einfachen“ Produkt­bildern, d.h. Licht­bildern i.S.v. § 72 UrhG, von den Urhebern bzw. den Inhabern ausschließ­licher Nutzungs­rechte namhafte Lizenz­ge­bühren erzielt werden, insbe­sondere wenn es — wie vorliegend auch — um Licht­bilder geht, die für Konkur­renten bzw. Wettbe­werber am Markt zwecks Illus­trierung ihrer Produkte wirtschaft­lichen Wert haben. Ferner ist der Kammer bekannt, dass Konkur­renten der Betrei­berin, die ein anderes Geschäfts­modell verfolgen und die an den auf ihren Inter­net­seiten einge­stellten Licht­bildern die Nutzungs­rechte käuflich erwerben, zum Teil namhafte Beträge für diese Lizenzen zahlen bzw. als Lizenz­scha­dens­ersatz im Verlet­zungsfall zahlen müssen.

Die Regelung in den Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen, wonach die Betrei­berin mit den Materialien der Teilnehmer ihrer Plattform Werbung betreiben darf, benach­teiligt die Einsteller auch deshalb unange­messen, weil dies im Ergebnis dazu führt, dass diese gezwungen werden, auf eigene Kosten erstellte Werbe­ma­te­rialien Konkur­renten unent­geltlich zur Verfügung zu stellen und damit faktisch gezwungen werden, ihren Wettbe­werbern einen Vorteil zu verschaffen. Für eine solche Regelung, die den allge­meinen Markt­re­ge­lungen völlig wider­spricht, gibt es keinen sachlich gerecht­fer­tigten Grund, weshalb bereits diese Regelung zu einer unange­mes­senen Benach­tei­ligung der Vertrags­partner des Verwenders führt.

Die Benach­tei­ligung durch die Formu­lierung der Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen, die eine Übertragung der Nutzungs­rechte auf die Betrei­berin ohne finan­zi­ellen Ausgleich für den oder die Rechte­inhaber vorsieht, ist schließlich auch deshalb unange­messen, da es keinen sachlich gerecht­fer­tigten Grund für solch eine Regelung gibt.

Wie bereits ausge­führt, wäre es der Betrei­berin ohne weiteres möglich, sofern sie die einge­stellten Licht­bilder bzw. Materialien auch für Werbe­zwecke von Dritt­an­bietern bzw. „angehängten“ Angeboten verwenden möchte, ein entspre­chenden finan­zi­ellen Ausgleich zu leisten, wie es Konkur­renten der Betrei­berin auch handhaben. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorge­tragen, dass es einen auch nur ansatz­weise nachvoll­zieh­baren Grund für die Regelung in den Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen der Betrei­berin geben könnte, eine solch umfas­senden Rechte­ein­räumung ohne jeden finan­zi­ellen Ausgleich vorzu­sehen, vielmehr kann sich die Kammer des Eindrucks nicht erwehren, dass die Betrei­berin (B) insoweit ihre markt­be­herr­schende Stellung ausnutzt, um einen unent­gelt­lichen Rechts­erwerb ausschließlich in eigenem finan­zi­ellen Interesse durch­zu­setzen zu Lasten der Teilnehmer an der Inter­net­plattform www.anonym.de.

c. Da B nicht berechtigt war, die von dem Kläger zwecks Illus­trierung seiner neu erstellten Angebote hochge­la­denen Licht­bilder auch zu Werbe­zwecken im Rahmen der Angebote von Konkur­renten des Klägers (hier: des Beklagten) öffentlich zugänglich zu machen, handelte B rechtswidrig.

Die Voraus­set­zungen für die Annahme einer recht­fer­ti­genden oder auch nur schlichten Einwil­ligung des Klägers in die von B tatsächlich prakti­zierte (teilweise rechts­widrige) Nutzung der Licht­bilder liegen nicht vor, da der Kläger und B ihre vertrag­lichen Bezie­hungen auf der Grundlage der Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen von B geregelt haben, insbe­sondere auch im Hinblick auf die Nutzung der streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bilder. Da B als Ersteller der AGB bewusst das Risiko der Unwirk­samkeit aufgrund zu weit gehender Formu­lierung einge­gangen ist, ist für ein schutz­wür­diges Vertrauen auf die Auslegung des Verhaltens des Einstellers kein Raum.

5. Anderes gilt jedoch im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten.
Der Eingriff des Beklagten in die urheber­recht­lichen Befug­nisse des Klägers ist, obgleich dem Beklagten kein Recht zur Nutzung der Licht­bilder des Klägers zustand bzw. zusteht, nicht als rechts­widrig anzusehen.

Ein rechts­wid­riger Eingriff in urheber­recht­liche Befug­nisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berech­tigte rechts­ge­schäftlich entweder durch Einräumung entspre­chender Nutzungs­rechte über sein Urheber­recht verfügt oder dem Nutzer die entspre­chende Werknutzung schuld­rechtlich gestattet hat. Die Rechts­wid­rigkeit eines Eingriffs in ein ausschließ­liches Verwer­tungs­recht ist auch dann ausge­schlossen, wenn der Berech­tigte in die rechts­ver­let­zende Handlung einge­willigt hat. Eine solche schlichte Einwil­ligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechts­folge gerichtete rechts­ge­schäft­liche Willens­er­klärung voraus (BGH Urteil vom 19.4.2010, I ZR 69/08 ‑Juris Rn. 33 f Vorschau­bilder I).
So liegt der Fall hier.

Der Beklagte hat ebenso wie der Kläger die Bedin­gungen von B akzep­tieren müssen, um überhaupt als Händler an der B‑Plattform teilnehmen zu können. Dabei war beiden Parteien das von B standard­mäßig prakti­zierte Listen identi­scher Produkte und Zusam­men­führung gleich­ar­tiger Produkt­seiten bekannt. Auch der Kläger hat folge­richtig zunächst, insbe­sondere in dem Verfahren LG Köln 14 O 564/12 nicht das „Anhängen“ des Beklagten an eigene Angebote des Klägers sondern ein „Heraus­ko­pieren“ der Licht­bilder beanstandet.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben beide Parteien anschaulich darge­stellt, dass sie zwar mit unter­schied­licher Gewichtung, dennoch beide in sehr großem Umfang als Händler auf der Inter­plattform www.anonym.de tätig sind. Insbe­sondere war auch dem Kläger bekannt, dass B für jede Produktart regel­mäßig nur das Produktbild des Erstein­stellers einblendet und dieses für alle auf der Produkt­seite gelis­teten Händler gleicher­maßen verwendet.

Letztlich war es deshalb vom Zufall abhängig, ob der Kläger mit seinem Angebot eine Erstein­stellung erzielen konnte oder ob er von B, weil bereits zu früheren Zeiten ein solches Angebot erstellt und gespei­chert worden war, bei Neuein­stellung an fremde Licht­bilder angehängt werden würde. Aufgrund dieser von B angewandten Mecha­nismen war auch dem Kläger bekannt und bewusst, dass B andere Händler­an­gebote gemeinsam mit seinen Angeboten auf einer Produkt­seite listen würde, und dies selbst bei Verwendung unter­schied­licher EAN –bzw. GTIN-Nummern spätestens der Fall sein würde, sobald aufgrund der regel­mäßig durch­ge­führten Kontrollen seitens B bemerkt werden würde, dass es sich bei den von dem Kläger angebo­tenen Produkte um solche handelte, die mit denen anderer Händler identisch waren.

Der Kläger hat auch keine Maßnahmen getroffen, um solch ein gemein­sames Listen von Angeboten unter seinen Produkt­bildern zu verhindern, z.B., indem er seine Licht­bilder mit einer entspre­chenden Kennzeichnung versah.
Wenn sich die Kläger in Ansehung dessen dafür entschied, seine Licht­bilder auf den Server von B hochzu­laden, um die Dienst­leistung von B vollständig nutzen zu können, geht dies nicht zu Lasten des Beklagten.

Ein Berech­tigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschrän­kungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Benut­zungs­hand­lungen rechnen (vgl. BGH Urt. v. 19.4.2010 — I ZR 69/08 ‑Vorschau­bilder I juris Rn. 36 m.w.N.). Da es auf den objek­tiven Erklä­rungs­inhalt aus Sicht des Erklä­rungs­emp­fängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger gewusst hat, welche Nutzungs­hand­lungen im Einzelnen hiermit verbunden sind (vgl. BGH Urt. V. 19.4.2010 a.a.O; zu einem vergleich­baren Fall auch Landge­richt Köln, Urteil vom 20.6.2011 — 28 O 819/10 ‑Juris Rn. 19 f).

Danach hat sich der Kläger mit dem Hochladen seiner Licht­bilder auf den Server von B, ohne diese in beson­derer Weise als seine eigenen zu kennzeichnen oder gegen Einblendung in Angebote Dritter zu sichern, gegenüber den Benutzern der Inter­net­plattform (nicht jedoch gegenüber B aus obigen Gründen) mit der Wiedergabe seiner Werke in deren Angeboten einver­standen erklärt im Sinne einer schlichten Einwilligung.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unter­las­sungs­an­spruch auch nicht deshalb zu, weil er der beanstan­deten Nutzung seiner Werke jeden­falls für die Zukunft wider­sprochen hat, indem er den Beklagten vorge­richtlich abmahnen ließ und eine einst­weilige Verfügung gegen diesen erwirkt hat.

Eine Einwil­ligung kann zwar mit Wirkung für die Zukunft wider­rufen werden (§ 183 S. 1 BGB), zu berück­sich­tigen ist jedoch, dass der Kläger die streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bilder auf der Inter­net­seite www.anonym.de unver­ändert einblenden lässt und damit nach wie vor eine Verbindung der streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bilder durch B mit den Angeboten von Konkur­renten ermög­licht. Der objektive Erklä­rungs­inhalt des Verhaltens der Kläger ist daher aus Sicht des Beklagten unver­ändert. Für einen rechtlich beacht­lichen Widerruf ist deshalb ein gegen­läu­figes Verhalten erfor­derlich, etwa derge­stalt, dass die Kläger die streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bilder von dem Server von B löscht oder in anderer Weise gegen ein Einblenden i.V.m. Konkur­renz­an­ge­boten sichert, z.B. durch entspre­chende Kennzeichnung der Bilder.

Solange dies nicht geschieht, ist der lediglich gegenüber dem Beklagten geäußerte Wider­spruch unter dem Gesichts­punkt der prote­statio facto contraria unbeachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 19.4.2010, — I ZR 69/08 — Vorschau­bilder I‑Juris Rn. 37; Landge­richt Köln a.a.O. Rn. 20).

Dahin­stehen kann, ob der Kläger im November 2011 eigene Angebote als Reaktion auf die E‑Mail des Beklagten vom 15.11.2011 gelöscht hat, da allein hieraus der Wille des Klägers, die von ihm auf den Server von B hochge­la­denen Bilder nicht mehr für Dritte nutzbar sein zu lassen, nicht erkennbar war. Zudem steht die Behauptung des Klägers, die E‑Mail vom 15.11.2011 habe sich auf die streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bilder bezogen, in Wider­spruch zu dem Vorbringen des Klägers, dass er erst im November 2012 die Nutzung der streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bilder durch den Beklagten bemerkt habe und hiermit insbe­sondere die Dring­lichkeit im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einst­wei­ligen Verfügung in dem Verfahren 14 O 564/12 LG Köln begründet hat. Auch ist bei den Angeboten, die Gegen­stand der Anlagen K 4 – K 6 sind (Bl. 13 – 15 GA), bis heute ein solcher Zusatz des Beklagten (von X‑Handel) nicht ersichtlich.

Da die tatsäch­liche Einwil­ligung mit dem Einstellen der Abbil­dungen der entspre­chenden Werke in das Internet ohne hinrei­chende Siche­rungen (z.B. gegen das Auffinden von Suchma­schinen, so im Falle BGH Urt.v. 19.04.2010 – I ZR 69/08 — Vorschau­bilder I) hier gegen die Verknüpfung mit gleich­ge­ar­teten Produkten von Konkur­renten, erklärt wird, bedarf es, wie bereits ausge­führt, für einen rechtlich beacht­lichen Wiederruf grund­sätzlich eines gegen­läu­figen Verhaltens, also der Vornahme der entspre­chenden Siche­rungen gegen das Verbinden der einge­stellten Bilder. Solange der Kläger seine Licht­bilder weiterhin ungesi­chert auf dem Server von B belässt, obwohl er von deren Anzeige in den Angeboten des Beklagten Kenntnis erlangt hat, bleibt der Erklä­rungs­gehalt seines Verhaltens unverändert.

Dies gilt auch, soweit der Beklagte einige seiner Angebote, mit denen er sich an die von dem Kläger erstein­ge­stellten Angebote angehängt hatte, durch zusätz­liche Angaben ergänzt hat („von X‑Handel“). Auch insoweit war ein gegen­läu­figes Verhalten des Klägers, z.B. durch Sicherung seiner Licht­bilder gegen die Nutzung durch den Beklagten, welche der Kläger auf einfachsten Weg durch ein Löschen seiner Licht­bilder hätte erreichen können, nicht entbehrlich. Auch dem Umstand, dass der Kläger – zumindest derzeit – keine gleich­ar­tigen Produkte anbietet und deshalb der Beklagte einziger Anbieter ist, ist nicht der Erklä­rungswert beizu­messen, dass der Kläger mit einer Nutzung seiner Licht­bilder durch den Beklagten nicht (mehr) einver­standen sei, zumal der Kläger jederzeit, wie in der Vergan­genheit, sich an die Angebote des Beklagten hätte „anhängen“ können.

Die Behauptung des Klägers, ein solches „Anhängen“ sei nicht möglich, da der Beklagte seinen Marken­namen dem Angebot hinzu­gefügt habe, betrifft ohnehin lediglich zwei der fünf streit­ge­gen­ständ­lichen Angebote (Anlagen K1 und K2, Bl. 11 f GA) und ist auch für diese nicht nachvoll­ziehbar. Der Kläger trägt selbst unter Bezug­nahme auf die E‑Mail des Beklagten vom 15.11.2011 vor, dass der Beklagte nach Ergänzung von Angeboten mit dem Zusatz „von X‑Handel“ ihn, den Kläger, zur Löschung von Angeboten aufge­fordert habe, woraus folgt, dass solche Ergän­zungen nicht automa­tisch zu einer Blockade von Dritt­an­ge­boten führen. Unberech­tigte oder unzutref­fende Produkt­be­schrei­bungen bzw. –ergän­zungen können, wie der Kammer aus einer Mehrzahl gleich gelagerter Verfahren bekannt ist, bei B von den teilneh­menden Händlern gemeldet und eine Änderung bzw. Löschung veran­lasst werden, selbst wenn die Händler diese Beschrei­bungen nicht selbst einge­stellt haben. Gleiches Verfahren wäre dem Kläger auch zuzumuten gewesen, wenn er seine Angebote nicht, was nachvoll­ziehbar ist, unter der Bezeichnung „von X‑Handel“ listen wollte. Eine solche Korrektur wäre auch ohne weiteres möglich gewesen, da, wie der Beklagte unwider­sprochen vorge­tragen hat, es sich bei der Angabe „von X‑Handel“ nicht um die Angabe des Herstellers oder der Marke der verkauften Softair­mu­nition handelte, sondern (lediglich) um die Wortmarke des Beklagten. Dies war dem Kläger auch bekannt, da sowohl der Kläger als auch der Beklagte bezüglich dieser Waren Zwischen­händler sind.

Das Vorbringen des Klägers, ihm sei eine Löschung der von ihm einge­stellten Licht­bilder nicht möglich, nachdem er seine Angebot beendet habe, ist, wie der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung anhand der Unter­lagen demons­triert hat, nicht zutreffend. Anschaulich und unwider­sprochen von Kläger­seite hat der Beklagte insbe­sondere anhand der Unter­lagen des B Seller Central, (Bl. 104 a ff GA) demons­triert, dass hochge­ladene Licht­bilder in erstein­ge­stellten eigenen Angeboten mit der Funktion „Löschen“ zu entfernen sind (Bl. 104 i GA), hingegen kein Zugriff auf Licht­bilder besteht, an die sich der Beklagte lediglich angehängt hatte und diese insbe­sondere nicht von dem „Anhän­genden“ zu löschen sind (Bl. 104 j GA).

Soweit der Kläger mit nachge­las­senem Schriftsatz beanstandet, der Beklagte habe nicht demons­triert, dass das einge­stellte Lichtbild mit wenigen Clicks zu löschen sei, beruht dies lediglich darauf, dass der Beklagte Ausdrucke der Server­seiten vorgelegt und nicht eine praktische Vorführung an einem PC vorge­nommen hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat jedoch auch der Kläger bzw. dessen Prozess­be­voll­mäch­tigter nicht in Abrede gestellt, dass nur derjenige, der das Lichtbild bei B einge­stellt hat, auch dieses wieder vom Server löschen kann. Gleiches ist zudem der Kammer aus gleich­ge­la­gerten Verfahren bekannt.

Die Kosten­ent­scheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläu­figen Vollstreck­barkeit beruht auf § 709 ZPO.

Die nicht nachge­las­senen Schrift­sätze der Kläger­seite vom 3.2.2014 und der Beklag­ten­seite vom 19.1.2014 haben vorge­legen, gaben jedoch keinen Anlass zur Wieder­eröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, da die Parteien lediglich ihre gegen­sätz­lichen Stand­punkte sowie ihr Vorbringen in dem Rechts­streit wiederholt und vertieft haben.
Streitwert: 30.000,00 EUR (5 x 6.000,00 €)