Nicht öffentlich-recht­liche Personen haben einen Bereicherungsanspruch

In dem Berufungsverfahren

hat die 1. Zivil­kammer des Landge­richts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 16.08.2013 durch … für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsge­richts Norder­stedt vom 15. November 2012 geändert und wie folgt neu gefasst:
  2. Die Beklagte wird verur­teilt, an den Kläger 714,00 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Prozent­punkten hieraus seit dem 22. Januar 2013 zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Kosten des Rechts­streits tragen die Beklagte zu 60 % und der Kläger zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadens­ersatz wegen Veröf­fent­li­chung eines ihn zeigenden Bildes am 20.12.2011 in der … Bezüglich der Einzel­heiten des Bildes und des dieses umrah­menden Textes wird auf die Anlage 1 der Anspruchs­be­gründung (BI. 18 d. A.) verwiesen.

Auftrag­geber des streit­ge­gen­ständ­lichen Fotos, das am 21.08.2003 aufge­nommen wurde, war das … Dieses besaß die Rechte an diesem Bild für zwei Jahre.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe gegen die Beklagte wegen der Veröffent­lichung des Fotos einen Schadens­er­satz­an­spruch, da es ohne seine Einwil­ligung nicht hätte veröf­fent­licht werden dürfen und damit gegen § 22 Abs. 1 Kunst­ur­he­ber­gesetz (KUG) verstoßen worden sei.

Das Amtsge­richt hat durch die angegriffene Entscheidung die Klage abgewiesen. Es hat eine Verletzung des Persön­lich­keits­rechts des Klägers oder seines Rechts am eigenen Bild verneint. Es liege keine werbliche Nutzung des Bildes vor, da kein bestimmtes Pro­dukt beworben werde. Der Kläger werde auch nicht mit einem bestimmten Buch gezeigt. Damit sei er eine beliebig auswech­selbare Person gewesen. Es werde auch nicht für die Zeitung der Beklagten geworben. Ein Anspruch aus § 812 BGB scheide aus. Die Beklagte habe keinen Vermö­gens­vorteil erlangt, weil sie nichts erspart habe. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie üblicher­weise an den Kläger für die Veröf­fent­li­chung des Bil­des etwas hätte zahlen müssen. Das sei nicht der Fall. Das Bild sei nur zu redak­tio­nellen Zwecken genutzt worden. Damit fehle es an einer Kommer­zia­li­sier­barkeit. Das Foto zeige den Kläger bei einem ganz normalen Alltags­ver­halten. Es stelle keinen eigen­stän­digen Vermö­genswert des Klägers dar.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Zwar habe es einen re­daktionellen Anlass zur Veröf­fent­li­chung des Fotos gegeben. Es bestehe aber kein Zu­sammenhang zwischen diesem, dem Text und seinem Bild. Es handele sich bei diesem um ein Symbolfoto, das eine für die Vorweih­nachtszeit typische Szene zeige. Er, der Klä­ger, posiere wie ein Schau­spieler als Großvater. Das Foto sei gemacht worden, um es zu verkaufen. Eine Bezahlung sei dann bei einer Veröf­fent­li­chung üblich. Er habe in der Ver­gangenheit häufig solche Symbol­fotos machen lassen und mit ihnen verdient. Die Beklag­te habe die zahlung einer Lizenz erspart. In der Vergan­genheit habe die Beklagte auch dafür gezahlt, dass sie seine, des Klägers, Fotos verwendet habe. Auf einen Werbewert komme es bei der Frage, ob ihm ein Schadens­ersatz zustehe, nicht an. Er ist der Auffas­sung, dass die Beklagte an ihn 1.000,00 € plus Umsatz­steuer zu zahlen habe.

Er beantragt unter Abänderung des am 15.11.2012 verkün­deten Urteils des Amtsge­richts Rendsburg,

die Beklagte zu verur­teilen, an ihn 1.190,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent­punkten hieraus seit Rechts­hän­gigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es stehe nicht test, dass der Kläger üblicher­weise eine Veröf­fent­li­chung nur gegen eine Gebühr gestatte. Das müsse, um einen Schadens­er­satz­an­spruch recht­fer­tigen zu können regel­mäßig gegen nicht unerheb­liche Gebühren geschehen. Ein Eingriff in den vermö­gensrechtlichen Gehalt des Persön­lich­keits­rechts liege nicht vor.

II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.

Zwar ist dem Amtsge­richt darin zu folgen, dass dem Kläger kein Entschä­di­gungs­an­spruch gem. §§ 823 Abs. 1, 2 BGB, 22 KUG zusteht. Denn es fehlt an einer schwer­wie­genden Persön­lich­keits­ver­letzung. Auch liegt kein Fall der werblichen Nutzung seiner Abbildung durch die Beklagte vor. Denn es wird mit dem Bild des Klägers nicht für ein bestimmtes Produkt geworben. Es entsteht nicht der Eindruck dass der Kläger ein bestimmtes Pro­dukt empfiehlt und zu diesem steht. Auf die zutref­fenden AusfÜh­rungen des Amtsge­richts wird insoweit verwiesen.

Durch die Verwendung des Bildes soll auch nicht für die Zeitung selbst geworben werden. Das hatte voraus­ge­setzt, dass der Leser zum Kauf oder zum Abschluss eines Abonne­ments bewegt werden soll. Das ist nicht der Fall.

Der Anspruch des Klägers folgt jedoch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Durch die Benutzung des Bildes hat die Beklagte einen Vermö­gens­vorteil erlangt, denn sie hat die Zahlung ei­ner Vergütung an den Kläger erspart. Die Beklagte hätte hier üblicher­weise eine Vergü­tung für die Veröf­fent­li­chung des Bildes an den Kläger zahlen müssen.

Ein Berei­che­rungs­an­spruch im Wege der Lizenz­ana­logie kann nicht nur promi­nenten Per­sonen zustehen. Auch die Bilder von Leuten die nicht in der Öffent­lichkeit stehen und nicht bekannt sind, können unter bestimmten Voraus­set­zungen kommer­zia­li­sierbar sein und einen eigen­stän­digen Vermö­genswert verkörpern.

Diese Voraus­set­zungen liegen hier vor. Ein Anspruch des Klägers scheitert nicht allein schon daran dass sein Bild zu redak­tio­nellen Zwecken verwendet worden ist. Diese schließen eine Kommer­zia­li­sier­barkeit nicht grund­sätzlich aus.

Zwar zeigt das Foto den Kläger bei einer ganz normalen Alltags­tä­tigkeit. Die abgebildete Szene ist jedoch gestellt. Sie gibt kein tatsäch­liches Geschehen wieder. Sie soll das Bild eines Großvaters darstellen der einem Kind — mögli­cher­weise seinem Enkel — aus einem Buch vorliest. Verwendet wurde das Bild für einen Artikel über Bücher, der kurz vor Weih­nachten erschienen ist, symbo­li­siert also eine Szene aus der Vorwelh­nachtszeit, die Ge­mütlichkeit vermitteln und zum Lesen animieren will.

Der Kläger ist seit Jahren als Modell tätig. Dafür wird er bezahlt, wie die von ihm einge­reichten Unter­lagen ergeben. Von ihm wurden in der Vergan­genheit z. B. Photos gefertigt, die ihn als Kapträn. Handwerker, Fischer oder als Großvater mit seinem Enkel darstellen. Auch bei diesen Photos handelt es sicn nicht um die Wiedergabe eines tatsäch­lichen Ge­schehens. Der Kläger ist weder Kapitän, noch Handwerker oder Fischer. Er stellt Männer in solchen Berufen lediglich dar.

Die Photos wurden herge­stellt, um sie zu vermarkten. Über Agenturen sollten sie gegen Entgelt verkauft werden. Das ist auch geschehen.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Photos in erster Linie in der Werbung Ver­wendung gefunden haben. Das bedeutet aber nicht dass sie von unberech­tigten Dritten außerhalb der Werbung lizenzfrei genutzt werden dürfen. Demnach entfällt der Anspruch des Klägers hier nicht deshalb weil mit seinem Bild in dem Hamburger Abend­blatt nicht geworben worden ist.

Der Kläger hat substan­tiiert vorge­tragen und unter Beweis gestellt, dass er seine speziell zu Verkaufs­zwecken herge­stellten Bilder üblicher­weise nur gegen Vergütung zur Veröf­fentlichung freigibt. Das gilt dann auch für das streit­ge­gen­ständ­liche Bild.

Die Üblichkeit lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht an der Anzahl der bisher be­zahlten Veröf­fent­li­chungen bemessen. Wenn Bilder zu kommer­zi­ellen Zwecken herge­stellt werden, dann wohnt ihnen ein eigen­stän­diger Vermö­genswert inne und zwar unabhängig davon, wie oft sie einge­setzt werden. Diesen hat sich die Beklagte zunutze gemacht. Sie hat das Bild veröf­fent­licht, um einen redak­tio­nellen Artikel aufzu­werten. Dann ist sie auch verpflichtet, das entspre­chende Entgelt zu zahlen.

Von einer Zahlungs­pflicht in einem solchen Fall ist sie in der Vergan­genheit auch ausge­gangen. Sie hat schon mehrfach mit dem Kläger zusam­men­ge­ar­beitet. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine Auto-Zeitschrift vorgelegt die von der Beklagten he­rausgegeben wird und auf deren Deckblatt der Kläger groß mit einem Auto unter dem Arm zu sehen ist. Dass die Beklagte dieses Bild genutzt hat ist unbestritten geblieben. Un­bestritten blieb auch die Bekundung des Klägers, er habe für die Nutzung dieses Bildes von der Beklagten eine Vergütung erhalten.

Die Beklagte hat nach der Bekundung des in 1. Instanz infor­ma­to­risch gehörten zuständi­gen Redak­teurs das streit­ge­gen­ständ­liche Photo auch nur genutzt, weil sie davon aus­ging die Rechte an ihm zu besitzen. Entspre­chendes sei im Archiv vermerkt gewesen. Das ist wohl auch der Grund dafür, dass die Beklagte das Bild nicht nur einmal genutzt hat. Die weitere Nutzung im Rahmen der Eigen­werbung der Beklagten ist zwar nicht streit­ge­gen­ständlich. Der Umstand der Nutzung ist jedoch unstreitig.

Die Rechte an dem Bild lagen zur Zeit der Nutzung beim Kläger. Es wurde zwar im Jahre 2003 von der Firma … angefertigt. Die besaß jedoch ausweislich des unstrei­tigen Tatbe­standes nur für zwei Jahre die Rechte an ihm.

Die Beklagte hat deshalb für die Nutzung des Bildes ein Honorar an den Kläger zu zahlen. Da nur eine Nutzung des Bildes im Rahmen des Artikels in dem … streit­ge­gen­ständlich ist, stellen nicht die begehrten 1.000,00 €, sondern nur 600,00 € zzgl. Umsatz­steuer die übliche Vergütung, die die Beklagte erspart hat, dar. Soweit der Kläger ausweislich der einge­reichten Unter­lagen in der Vergan­genheit höhere Entgelte erzielt hat, so war zu berück­sich­tigen, dass er dort die Rechte an den Bildern z.T. für mehrere Jahre und für die Nutzung in überre­gio­nalen Zeitungen und im Internet Übertragen hat.

Die Kosten­ent­scheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.